Spielgesetz über die Positionierung (Positionierungsgesetz, PosG)
vom 1. Januar 2019
Die Grosse Versammlung der Spielgenossenschaft, gestützt auf Art. 299 Absatz 3 der besten Verfassung beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
die politische Positionierung der Kandidaten (Spieler);
die politische Positionierung der Wähler;
die Wahl des Gewinners.
2 Dieses Gesetz benutzt abwechselnd die weibliche und die männliche Form. Das andere Geschlecht ist mitgemeint.
Art. 2 Grundsätze
1 Gewählt ist diejenige Kandidatin, die von mehr als der Hälfte der Wählerinnen unterstützt wird.
2 Die Wählerinnen unterstützen die Kandidatinnen, die ihnen politisch am nächsten stehen.
Art. 3 Politische Geographie
1 Alle Bürger positionieren sich auf dem Spielfeld zwischen links und rechts (horizontale Achse) sowie zwischen konservativ und liberal (vertikale Achse).
2 Zwei bis vier Kandidaten positionieren sich als farbige Figuren.
3 Vierundzwanzig Wähler positionieren sich als Spielsteine.
Art. 4 Positionierung
1 Die Positionierung erfolgt mit vier Würfeln.
2 Die Spielerin würfelt und setzt die vier Würfel zu zwei Paaren zusammen. Mit dem ersten Paar definiert sie die Spalte zwischen links (2) und rechts (12), mit dem zweite Paar die Zeile zwischen konservativ (2) und liberal (12). Zeile und Spalte ergeben das Spielfeld.
Art. 5 Unvereinbarkeit
1 Mehrere Wähler können sich gleichzeitig auf einem Spielfeld positionieren.
2 Ein Kandidat kann sich auf dem gleichen Spielfeld wie einer oder mehrere Wähler positionieren.
3 Zwei Kandidaten können sich nicht gleichzeitig auf dem gleichen Spielfeld positionieren.
2. Titel: Wahlkampf
Art. 6 Kandidatenpositionierung
1 Jede Spielerin wählt der Reihe nach eine Kandidatenfigur.
2 Die Spielerin positioniert ihre Kandidatin.
Art. 7 Umfragerunden
1 Jeder Spieler positioniert der Reihe nach einen Wähler.
2 Danach kann der Spieler seinen eigenen Kandidaten gerade oder diagonal auf ein benachbartes Spielfeld bewegen. Die Unvereinbarkeitsregeln nach Art. 5 sind einzuhalten.
3 Die Umfragerunden enden, wenn alle Wähler positioniert sind.Titel: Wahl der Gewinnerin
Art. 8 Ermittlung der Kandidatenstimmen
1 Jeder Wähler gibt seine Stimme dem Kandidaten, der am nächsten positioniert ist. Massgebend ist der Abstand in Schritten auf dem Spielfeld.
2 Ist ein Wähler gleich weit von zwei Kandidaten entfernt, geht seine Stimme an den Kandidaten, der in geraden Schritten am nächsten ist. Ist die Zahl der geraden Schritte gleich, enthält sich der Wähler.
3 Die Wähler werden zu den Kandidaten bewegt, denen sie die Stimme geben.
Art. 9 Wahlgänge
Es werden so viele Wahlgänge durchgeführt, bis eine Kandidatin das absolute Mehr nach Art. 2 Abs. 1 erhält.
Art. 10 Ausscheiden von Kandidaten
1 Erreicht kein Kandidat das absolute Mehr, scheidet der Kandidat oder scheiden die Kandidaten aus, die am wenigsten Stimmen erhalten haben.
2 Die Stimmen der ausgeschiedenen Kandidaten werden nach Art. 8 an die verbliebenen Kandidaten zugeteilt.
3 Nach dem Ausscheiden werden die Enthaltungen nach Art.8 Abs. 2 neu beurteilt.
Art. 11 Stimmengleichheit
Verbleiben nur noch zwei Kandidatinnen und erhalten beide gleich viel Stimmen, werden den beiden Kandidatinnen drei Wählerinnen abgezogen und neue Umfragerunden nach Art. 7 durchgeführt.